Novellierung des Infektionsschutzgesetzes bezieht Intensiv-Wohngemeinschaften ein

Der Sprecher der DIGAB-Sektion „Hygiene“, Herr Patrick Ziech, MHA, Niedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA), Abteilung 2: Krankenhaushygiene, Geschäftsstelle MRE-Netzwerke in Niedersachsen, macht darauf aufmerksam, dass am 9. November 2018 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag beschlossen wurden. Darin sind auch Änderungen bezüglich der ambulanten Intensivpflege vorgesehen. Durch die Nennung im IfSG § 23 Infektionsschutz, Absatz 3 Satz 1, Nr. 11., Absatz 5 Satz 1, 8. und Absatz 6a werden Intensiv-WGs zukünftig als medizinische Einrichtungen angesehen und in einem Atemzug mit Arztpraxen, Rehakliniken und Entbindungseinrichtungen genannt. Die BT-Drucksache 19/5593 kann unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905593.pdf abgerufen werden. Eine kurze Zusammenfassung kann hier abgerufen werden.

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