Die Versorgung des Menschen mit Beatmung und/oder Intensivpflegebedarf in dessen eigener Häuslichkeit (1:1-Versorgung)
Betreuungssetting:
Bei der 1:1-Versorgung handelt es sich um eine alle Bedürfnisse und Erfordernisse umfassende Versorgung eines Menschen mit Beatmung und/oder Intensivpflegebedarf in dessen eigener Häuslichkeit (zu Hause).
Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Bedarf im Rahmen der medizinischen/pflegerischen Interventionsbereitschaft[1] (es liegt eine gesundheitliche Einschränkung vor, in der lebensbedrohliche Situationen auftreten können, die unmittelbares Handeln erforderlich machen).
- Das Vorhandensein einer eigenen und möglichst barrierearmen Wohnung. Ein separater Raum für die Pflegekräfte ist wünschenswert.
- Darüber hinaus ist das Vorhandensein eines familiären und/oder sozialen Umfelds empfehlenswert.
Infrastruktur:
- Die pflegerische Versorgung wird in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Es sollte ein, für diese Versorgungsform spezialisierter Anbieter, gewählt werden. Die eingesetzten Mitarbeiter sollten Leitlinienkonform (S2k[2]) qualifiziert sein. Es wird ein Team aus bis zu 10 Betreuungskräften für die Versorgung des Betroffenen zusammengestellt, die Betroffenen haben hier zum Teil Mitsprache bei der Auswahl der Mitarbeiter.
- Je nach Modell können Betroffene auch durch eigene Angehörige oder durch Assistenzkräfte, zum Beispiel im persönlichen Budget, versorgt werden. Hier gelten allerdings andere Rahmenbedingungen, die noch in einem separaten Papier dargestellt werden müssen.
- Die ärztliche Versorgung übernimmt üblicherweise der Hausarzt. Dieser stellt die für die Versorgung notwendigen Verordnungen für Pflege, Therapie, Hilfs- und Verbrauchsmaterial, …) aus. Er führt die notwendigen Hausbesuche durch und trägt gesetzentsprechend die Gesamtverantwortung für die medizinische Behandlung. Erweitert werden kann die ärztliche Versorgung im Rahmen der üblichen kassenärztlichen Verordnungen bzw. Überweisungen durch Fachärzte.
- Die Hilfsmittelversorgung wird zur Entlassung in die außerklinische Versorgung durch die entlassende Klinik organisiert und eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Entlassung muss die Bettstelle in der eigenen Häuslichkeit bedarfsgerecht ausgestattet sein (med.-technische Geräte, Verbrauchsmaterialen für die Erstversorgung, sonstige Hilfsmittel). Das Personal muss entsprechend der MPBetreibV eingewiesen sein und in Anwendung der Hilfsmittel und Geräte ausreichend ausgebildet sein.
- Häufig wird eine therapeutische Versorgung (Logopädie, Ergotherapie Physiotherapie Sozialpädagogen, Psychologen) durch eine externe Praxis durchgeführt.
- Es wird dringend die Anbindung an ein Beatmungszentrum zur weiteren Beatmungsmedizinischen Begleitung der Therapie sowie zur Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit der Beatmungstherapie empfohlen, da dies ambulant in aller Regel nicht vollumfänglich möglich ist.
Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Sehr individuell mit höchst möglicher personeller Ausstattung
- Ermöglicht einen sehr hohen Grad an Selbstbestimmung und Mobilität
- Die vorherigen Lebensumstände bleiben erhalten
- Einbindung in das bestehende familiäre/soziale Umfeld
- Hohe soziale Teilhabe, u.U. mit Ausbildung oder beruflicher Tätigkeit
Nachteile:
- Sehr Personal- und damit auch kostenintensiv,
- Zumeist hohe Vorlaufzeiten aufgrund des aktuell bestehenden Pflegemangels bis die Versorgungsform realisiert werden kann,
- Die kontinuierliche Anwesenheit von Betreuungskräften im eigenen Haushalt stellt einen Einschnitt in die Privatsphäre dar.
- Es kann zu Spannungsfeldern in der Interkation zwischen Mitarbeitern und Betroffenen bzw. deren Angehörigen kommen.
- Die bestehende Wohnsituation passt nicht immer, Umbauten oder Wohnungswechsel können notwendig sein.
- Bei fehlendem sozialem Umfeld droht die weitere, komplette soziale Isolierung.
Kosten
- Die Kosten der Behandlungspflege (spez. Krankenbeobachtung, Leistungen gem. § 37 Abs. 2 SGB V) trägt die Krankenkasse gemäß Vertrag.
- Die Kosten der Grundpflege (SGB XI) trägt die Pflegekasse gem. der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade).
- Ein Eigenanteil entsteht gegebenenfalls im Bereich der Zuzahlung zur Grundpflege.
- Kann der Eigenanteil zur Pflege nicht selbst getragen werden, wird dieser im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vom Sozialhilfeträger übernommen.
Besonders geeignet für folgende Gruppen:
- Für Betroffene, die Wert auf ihre Selbstbestimmung legen und auch noch regelmäßig Aktivitäten außerhalb der Wohnung nachkommen wollen.
- Für Betroffene, die weiterhin in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung leben können und deren häusliche Umgebung für diese Versorgungsart geeignet ist.
- Betroffene mit geringen kognitiven Einschränkungen und hoher Teilhabefähigkeit
- Betroffene mit einer stabilen Gesundheits- und Pflegesituation
[1] Maßnahmen im Sinne spezieller Krankenbeobachtung nach Nr. 24 der HKP-Richtlinie des GBA zur Verordnung häuslicher Krankenpflege: Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut über mindestens 24 Std. – in begründeten Fällen auch weniger – mit dem Ziel festzustellen, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischen Maßnahmen.
[2] Leitlinie: Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017
Autoren: Susanne Wildensee und Frank Gerhard
Stand: März 2020
Empfehlung zum Download hier.
Die Versorgung des Menschen mit Beatmung und/oder Intensivpflegebedarf in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
Betreuungssetting:
Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft stellt eine Form gemeinschaftlicher Versorgung von Menschen mit dem Schwerpunkt der außerklinischen Beatmung und Intensivpflege dar, in der die Mitglieder der Wohngemeinschaft durch einen spezialisierten Pflegedienst versorgt werden. Dies erfordert ein barrierefreies und bedarfsgerechtes Wohnumfeld.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung und medizinisch/pflegerischer Interventionsbereitschaft[1] (es liegt eine gesundheitliche Einschränkung vor, in der jederzeit lebensbedrohliche Situationen auftreten können, die unmittelbares Handeln erforderlich machen).
- Das ambulante Setting stellt dabei die Selbständigkeit in der Versorgung und die Teilhabe des Betroffenen in den Vordergrund.
- Wohngemeinschaften können sowohl in ihrer Größe (2 – 12 Betroffene) und in der Konzeption stark variieren.
- Je nach Bundesland unterliegen sie unterschiedlicher Landesheimgesetzgebung.
- Insbesondere wird unterschieden zwischen Anbieterverantworteten und Selbstverantworteten Wohngemeinschaften. Hierbei geht es darum, wer in Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens die Belange der Bewohner organisiert und verantwortet.
Infrastruktur:
Die Besonderheit einer Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürtige und/oder beatmungspflichtige Menschen besteht darin, dass sie dauerhafter und selbst verwirklichter Wohnraum mit höchstem Anspruch an Privatsphäre ist. Gleichsam werden die alltäglichen, pflegerischen und therapeutischen Bedarfe der Bewohner berücksichtigt. Da es bundesweit hierüber keine einheitliche und verpflichtende Regelung gibt, können insbesondere bauliche Vorgaben nur als Empfehlung ausgesprochen werden.
- Die Wohngemeinschaft sollte in ihrer gesamten Anlage barrierefrei sein.
- Je Bewohner mindestens ein eigenes Zimmer mit ausreichend Platz für ein Pflegebett, medizintechnische Geräte, Pflegerollstuhl, Patientenlifter etc., sowie Platz für die Einrichtung des eigenen Bedarfs (Kleiderschrank, Schreibtisch etc.)
- Es sollte empfehlend darauf geachtet werden, dass dabei stets Zugänglichkeit und Rangierfähigkeit gegeben sind.
- Je nach Größe der Wohngemeinschaft sollten bedarfsgerecht mehrere (mindestens aber eins) Pflegebäder vorhanden sein, die den Ansprüchen von Seiten der Hygiene, bezogen auf die Versorgung von mehreren Betroffenen mit multiresistenten Keimen, entsprechen.
- Mindestens eine Küche sollte für alle Bewohner erreichbar sein.
- WC für Mitarbeiter sollte vorhanden sein.
- Mindestens ein Gemeinschaftsraum für die Bewohner,
- Rückzugsmöglichkeit für Pflegende sollte vorhanden sein.
- Bei obergeschossigen Wohngemeinschaften ist ein ausreichend großer Fahrstuhl (siehe Barrierefreiheit) zwingend notwendig.
- Die Belange des gesetzlichen Brandschutzes müssen Berücksichtigung finden.
- Die pflegerische Versorgung (Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung SGB XI sowie die Behandlungspflege SGB V) sollte durch einen spezialisierten Pflegedienst über 24h im Schichtsystem durch speziell qualifiziertes Pflegepersonal Leitlinienkonform (S2k[2]) sichergestellt werden.
- Die ärztliche Versorgung übernimmt üblicherweise der Hausarzt. Dieser stellt die für diese Versorgung relevante Verordnung aus und ist damit Gesamtverantwortlicher. Wünschenswert wäre eine ärztliche/fachärztliche Versorgung entsprechend der Leitlinie (S2k) Dieser sollte auch die notwendigen Hausbesuche durchführen.
- Die Hilfsmittelversorgung erfolgt durch spezialisierte Sanitätshäuser und Hilfsmittelanbieter und wird in der Überleitungsphase durch das Krankenhaus/ Entlassmanagement organisiert und koordiniert. Zum Zeitpunkt der Entlassung muss die Bettstelle in der Wohngemeinschaft bedarfsgerecht ausgestattet sein (med.-technische Geräte, Verbrauchsmaterialen, sonstige Hilfsmittel). Das Personal muss entsprechend der MPBetreibV eingewiesen sein und in der Anwendung der Hilfsmittel und Geräte ausreichend ausgebildet sein. Wichtig: Da Wohngemeinschaften in der Regel nur einen privaten Wohnraum darstellen, müssen bei Einzug des Betroffenen alle zur Pflege notwendigen Hilfsmittel beim Kostenträger neu beantragt werden, sofern diese nicht schon beim Betroffenen vorhanden sind.
- Therapeutische Versorgung (Logopädie, Physio- und Ergotherapie) erfolgt in der Regel innerhalb der Wohngemeinschaft durch externe Praxen, kann aber auch außerhalb stattfinden.
- Es wird dringend die Anbindung an ein Beatmungszentrum zur weiteren beatmungs-medizinischen Therapie empfohlen, da dies ambulant in aller Regel nicht möglich ist.
Vor- und Nachteile:
Vorteile:
- Bei Wohngemeinschaften handelt es sich um ein etabliertes Versorgungsangebot mit hoher Dichte an Einrichtungen (auch im ländlichen Raum zu finden)
- Spezialisiertes Pflegepersonal
- Im Regelfall besteht eine hohe Pflege- und Fachkraftquote (hierzu gibt es allerdings keine gesetzlichen verbindlichen Regelungen)
- Hohe Selbstbestimmung in allen Belangen (Wohnraumgestaltung, Freizeit, Versorgung)
- Soziale Kontakte, Austausch mit Betroffenen und Angehörigen
- Wohnumfeld ist bedarfs- und behindertengerecht
- Zusammenleben gemeinsam mit gleichermaßen Betroffenen möglich
- Neben Wohngemeinschaften für Erwachsene gibt es auch Angebote für Kinder und junge Erwachsene
Nachteile:
- Entscheidungen über die Regeln des Zusammenlebens und der pflegerischen Betreuung müssen gemeinschaftlich getroffen werden
- Erfordert in der Regel ein Aufgeben der gewohnten Umgebung (eigene Häuslichkeit)
- Teilhabe und Betreuung außerhalb der Einrichtung bedürfen einer Planung und sind vom Personalschlüssel abhängig
- Der hohe Grad der Selbstbestimmung und sozialen Interaktionen der Bewohner untereinander stellen besondere Anforderungen an die Hygiene dar (hierzu kann der Pflegedienst individuell beraten)
Kosten:
- Miet- und Lebenshaltungskosten sind selbst zu tragen
- Die Kosten der Behandlungspflege (spez. Krankenbeobachtung, Leistungen gem. § 37 Abs. 2 SGB V) trägt die Krankenkasse gemäß Vertrag
- Die Kosten der Grundpflege (SGB XI) trägt die Pflegekasse gem. der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade)
- Ein Eigenanteil entsteht gegebenenfalls im Bereich der Zuzahlung zur Grundpflege
- Können Eigenanteil zur Pflege und oder Miet- und Lebenshaltungskosten vom Bewohner selbst nicht bestritten werden, werden diese im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vom Sozialhilfeträger übernommen
Besonders geeignet für folgende Gruppen:
- Besonders geeignet für Betroffene, die Wert auf ihre Selbstbestimmung legen und auch noch regelmäßig mobil sowie in einer stabilen Gesundheits- und Pflegesituation sind, jedoch eine Unterbringung im eigenen zu Hause nicht möglich oder gewünscht ist.
Anmerkung: Unter bestimmten Bedingungen kann die Versorgung in diesen Wohngemeinschaften auch für Betroffene mit reduziertem Bewusstseinszustand, unklarer Wachheit und kognitiven Einschränkung erfolgen.
Wichtig: Diese Betroffenengruppe beansprucht für sich situationsbedingt gesonderte Anforderungen, sowohl in der pflegefachlichen und therapeutischen Betreuung (Neurocare), sowie sich daraus ergebenden infrastrukturellen Voraussetzungen (z.B. Snoezelenraum, Snoezelenwagen).
[1] Maßnahmen im Sinne spezieller Krankenbeobachtung nach Nr. 24 der HKP-Richtlinie des GBA zur Verordnung häuslicher Krankenpflege: Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut über mindestens 24 Std. – in begründeten Fällen auch weniger – mit dem Ziel festzustellen, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischen Maßnahmen.
[2] Leitlinie: Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017
Autoren: Marc Wippermann und Jakub Kotrc
Stand: März 2020
Empfehlung zum Download hier.
Die Versorgung des Menschen mit Beatmung und/oder Intensivpflegebedarf innerhalb einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Betreuungssetting:
Bei dieser Art der Versorgung handelt es sich um eine alle Bedürfnisse und Erfordernisse umfassende Fachpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung und medizinisch/ pflegerischer Interventionsbereitschaft[1] (es liegt eine gesundheitliche Einschränkung vor, in der lebensbedrohliche Situationen auftreten können, die unmittelbares Handeln erforderlich machen).
- Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches XI sowie die Bestimmung der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
- Ein Bedarf an behandlungspflegerischer Versorgung (Häuslicher Krankenpflege).
Infrastruktur:
- Die pflegerische Versorgung wird in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erbracht. Bei der Einrichtung sollte es sich um eine hierfür zugelassene Fachpflegeeinrichtung mit spezialisierter Versorgungsstruktur (Fachpflegeeinrichtung für Menschen mit außerklinischer Beatmung und/oder Intensivpflegebedarf) handeln.
- Die Einrichtung hält für die Versorgung der Bewohner leitlinienkonform qualifizierte Pflegefachkräfte (S2k[2]) vor. Die Anzahl der Pflegekräfte pro Bewohner kann von Einrichtung zu Einrichtung variieren. Im Vorfeld der Aufnahme empfiehlt es sich Informationen zum Betreuungsschlüssel und den Qualifikationen einzuholen.
- Die ärztliche Versorgung erfolgt durch den eigenen Hausarzt oder einen ermächtigten Arzt der Pflegeeinrichtung. Dieser stellt die für diese Versorgung notwendige „Verordnung“ aus und ist somit Gesamtverantwortlicher. Dieser sollte auch die notwendigen Hausbesuche durchführen. Erweitert werden kann die hausärztliche Versorgung im Rahmen der üblichen kassenärztlichen Verordnungen bzw. durch Überweisungen an weitere Fachärzte.
- Die Hilfsmittelversorgung wird zur Entlassung in die außerklinische Versorgung durch die entlassende Klinik organisiert und eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Entlassung muss die Bettstelle in der eigenen Häuslichkeit bedarfsgerecht ausgestattet sein (med.-technische Geräte, Verbrauchsmaterialen, sonstige Hilfsmittel). Das Personal muss entsprechend der MPBetreibV eingewiesen und in Anwendung der Hilfsmittel und Geräte ausreichend ausgebildet sein.
- Die Einrichtungen selbst sind in Abhängigkeit von den vertraglichen Regelungen zur Vorhaltung bestimmter Hilfsmittel verpflichtet. Hier existieren Unterschiede. Auskünfte zur Ausstattung sind bei der Einrichtung zu erfragen oder werden im Beratungsgespräch erteilt.
- Zur Vermeidung von Versorgungsbrüchen sollte eine therapeutische Versorgung sichergestellt werden. Es besteht die Möglichkeit auf eigene Therapeuten der Einrichtung zurückzugreifen oder sich von spezialisierten Kooperationspartnern der Einrichtung behandeln zu lassen (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sozialpädagogen, Psychologen)
- Es wird dringend die Anbindung an ein Beatmungszentrum zur weiteren beatmungsmedizinischen Begleitung und zur Problembehandlung im Rahmen der Beatmungstherapie empfohlen, da dies außerklinisch in aller Regel nicht vollumfänglich möglich ist.
Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Vollstationäre Pflege als etabliertes Versorgungsangebot mit hoher Dichte an Einrichtungen. Die Dichte an Fachpflegeeinrichtungen ist jedoch im Vergleich zur Gesamtzahl der klassischen Altenpflegeeinrichtungen geringer.
- Hohe Standards bei Ausstattung und Gebäudeinfrastruktur (Brandschutz, Hygiene, Barrierefreiheit, Funktionalität, technische Ausstattung, Notstromversorgung, etc.).
- Kombinationen verschiedener Wohnformen sind auch in stationären Einrichtungen etabliert. Beispielsweise Wohnbereiche/ Wohngruppen in Einrichtungen. Diese kombinieren Akzente privaten Wohnens mit der Sicherheit fachlicher Pflege.
- Zusammenleben mit gleichermaßen betroffenen Menschen möglich und damit ein gewisses Maß an Sozialkontakten.
- Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und soziale Teilhabe sind neben weiteren Aspekten fester Bestandteil der Versorgung.
Nachteile:
- Individualität bei der Alltagsgestaltung muss in die Abläufe der Pflegeeinrichtung integriert werden.
- Teilhabe und Betreuung außerhalb der Einrichtung bedürfen intensiverer Planung und lassen sich häufig nicht verwirklichen.
- Zumeist niedrigerer Betreuungsschlüssel als bei anderen Versorgungsformen (niedrigere Fachkraftquote).
- Erfordert in der Regel ein Aufgeben der gewohnten Umgebung (eigene Häuslichkeit, unter Umständen auch des Wohnortes).
Kosten
- Die Kosten der Grundpflege (SGB XI) trägt die Pflegekasse gemäß der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade).
- Der Selbstkostenanteil (Eigenanteil) setzt sich regelhaft zusammen aus Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung (länderabhängig). Diese sind einrichtungsspezifisch und können variieren. Hinzu kommt der mit den Pflegekassen für die Einrichtung vereinbarte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE[3]), welcher von allen Bewohnern, unabhängig vom Pflegegrad, in gleicher Höhe auch zu tragen ist. Es existieren jedoch im Bundesgebiet sehr unterschiedliche Vertragskonstellationen, was einen Vergleich mehrerer Angebote sinnvoll macht. Kann der individuell sehr hohe Eigenanteil vom Bewohner und seinen Angehörigen selbst nicht bestritten werden, wird dieser im vertraglich vereinbarten Rahmen vom Sozialhilfeträger übernommen.
- Kosten der Behandlungspflege (spez. Krankenbeobachtung, Leistungen gem. § 37 Abs. 2 SGB V) werden in dieser Versorgungsform nicht regelhaft durch die Krankenkasse getragen. Diese sind im Gesamtbetrag, den die Pflegeeinrichtung erhält (Pflegekasse und Eigenbeitrag des Patienten) in der Regel enthalten. Hier kann es aber unterschiedliche Finanzierungsmodelle geben, die den Betroffenen vor Vertragsabschluss bekannt sein muss.
Besonders geeignet für folgende Gruppen:
- Geeignet für Betroffene, die nicht in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden können oder möchten.
- Für Betroffene, die ein Zusammenleben mit anderen gleichbetroffenen Personen in einer Gemeinschaft wünschen oder akzeptieren.
- Wenn Betroffene oder deren Angehörige die dauerhafte Präsenz von Pflegekräften in der eigenen Häuslichkeit und die notwendige Pflege als zu belastend empfinden.
- Wenn der Betroffene selbst die Versorgung in einer Einrichtung wünscht oder verfügt hat.
- Insbesondere für Betroffene mit minimalem Bewusstseinszustand (MCS), unklarer Wachheit (UWS) und schweren kognitiven Einschränkung (sog. Wachkoma) ist insbesondere die Versorgung in spezialisierten Fachpflegeeinrichtungen zu empfehlen.
Wichtig: Diese Betroffenengruppe beansprucht für sich situationsbedingt gesonderte Anforderungen sowohl in der pflegefachlichen und therapeutischen Betreuung (Neurocare), sowie sich daraus ergebende infrastrukturelle Voraussetzungen (z.B. Snoezelenraum bzw. Snoezelenwagen). Die Pflegeeinrichtung kann hierzu beraten.
- Für Betroffene mit hoher Rehospitalisierungsrate empfiehlt sich eine krankenhausnahe /zentrumsnahe Versorgung.
[1] Maßnahmen im Sinne spezieller Krankenbeobachtung nach Nr. 24 der HKP-Richtlinie des GBA zur Verordnung häuslicher Krankenpflege: Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut über mindestens 24 Std. – in begründeten Fällen auch weniger – mit dem Ziel festzustellen, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischen Maßnahmen.
[2] Leitlinie: Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017
[3] EEE: Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil besagt, dass jeder Bewohner in einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegerades, den gleichen Betrag für die Pflege zahlen muss.
Autor: Stephan Patke
Stand: März 2020
Empfehlung zum Download hier.